artikel 842 OR

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1 Solange die Auflösung der Genossenschaft nicht beschlossen ist, steht jedem Genossenschafter der Austritt frei.

2 Die Statuten können vorschreiben, dass der Austretende zur Bezah­lung einer angemessenen Auslösungssumme verpflichtet ist, wenn nach den Umständen durch den Austritt der Genossenschaft ein er­heb­licher Schaden erwächst oder deren Fortbestand gefährdet wird.

3 Ein dauerndes Verbot oder eine übermässige Erschwerung des Aus­trittes durch die Statuten oder durch Vertrag sind ungültig.

Illustration eines fliegenden Vogels.
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    Wir sind hier für die Zukunft unserer Kinder……

    April 6, 2022

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